Sobald der Jahreslohnzettel vom Arbeitgeber fertiggestellt wurde und für den Arbeitnehmer verfügbar ist, ist die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs in Österreich für die letzten 5 Jahre rückwirkend möglich. Dies gilt auch für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2020/2021.
In der Praxis ist dies in den meisten Fällen in den Monaten Jänner oder Feber im darauffolgenden Arbeitsjahr möglich. Spätestens mit Ende Februar ist jedoch die Einreichung des Jahreslohnzettels verpflichtend, somit kann dies auch von keinem Arbeitgeber umgangen werden.
Lohnsteuerausgleich – Wie lange muss ich auf das Geld vom Finanzamt warten? – Dies ist individuell unterschiedlich. Bei einer langen Bearbeitungsdauer können Sie jedoch direkt beim zuständigen Finanzamt per E-Mail oder telefonisch nachfragen.
Eine rückwirkende Antragstellung auf einen Lohnsteuerausgleich ist zwar möglich, jedoch maximal für die letzten fünf Jahre. Der Antrag kann dahingehend jederzeit direkt beim zuständigen Finanzamt oder selbstständig online durchgeführt werden.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Seit Jänner 2019 erfolgt in diesem Jahr erstmals automatisch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese wird vom zuständigen Finanzamt erstellt. Es muss in diesem Fall auch vom Dienstnehmer selbst kein Antrag mehr ausgefüllt werden. Jene Lohnsteuer, die im Vorjahr zu viel berechnet und auch bezahlt wurde, wird automatisch vom Finanzamt berechnet und an das Beitragskonto des Dienstnehmers ausbezahlt.
- Info: Der Lohnsteuerausgleich kann im Jahr 2020 rückwirkend für 5 Jahre geltend gemacht werden, also kann im Jahr 2020 der Lohnsteuerausgleich für 2019,2018,2017,2016 und 2015 durchgeführt werden.
- Tipp: Wer für das Jahr 2014 noch keinen Lohnsteuerausgleich/Arbeitnehmerveranlagung in Österreich durchgeführt hat sollte dies rasch erledigen – Bis zum 31.12.2019 ist dies noch möglich.
Wann erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung?
Der Lohnsteuerausgleich bzw. die Arbeitnehmerveranlagung ohne Antrag bzw. ohne Formular erfolgt in der Regel dann automatisch, wenn vom Dienstnehmer in den Vorjahren keinerlei Sonderausgaben, Werbungskosten oder auch außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden. Die automatische Berechnung erfolgt erst dann wenn auch tatsächlich bis Juni keine persönliche Veranlagung für das vergangene Jahr durchgeführt wurde. Zudem müssen auch zwingend lohnsteuerpflichtige Einkünfte für das Vorjahr vorliegen, um eine Berechnung durchführen zu können und Anspruch auf einen Lohnsteuerausgleich zu haben.
Ist von Arbeitnehmer Seite her eine Pflichtveranlagung vorgesehen oder liegen im vergangenen Jahr zwei unterschiedliche Dienstverhältnisse auf dann kann auch der Steuerausgleich für das genannte Jahre nicht automatisch durchgeführt werden, sondern es muss in solchen Fällen ein Antrag beim Finanzamt durchgeführt werden. In solchen Fällen muss das Formular L1 direkt beim Finanzamt eingereicht werden, um eine korrekte Berechnung durchführen zu können.
Wenn man jedoch mit der antragslosen Veranlagung nicht vollkommen einverstanden ist so kann man den eingeführten automatischen Steuerbescheid auch innerhalb einer gesetzlichen Frist ablehnen und wie gewohnt den Steuerausgleich wieder selbstständig durchführen.
Arbeitnehmerveranlagung mit Antrag
Es ist möglich im Jahr 2021 den Lohnsteuerausgleich für die Vorjahre 2016, 2017,2018,2019 & 2020 zu machen und sich somit Steuer zurückholen und auch ein wenig Geld zu sparen.
Aktuelle Lohnsteuertabelle 2021 gegliedert nach Jahreseinkommen
Jahreseinkommen | Grenzsteuersatz |
Bis 12.600 Euro | 0 Prozent |
Ab 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 25 Prozent |
Ab 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 35 Prozent |
Ab 31.000 Euro bis 60.000 Euro | 42 Prozent |
Ab 60.000 Euro bis 90.000 Euro | 48 Prozent |
Ab 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro | 50 Prozent |
Ab 1.000.000 Euro | 55 Prozent |
Wie wird der Lohnsteuerausgleich gemacht?
Der Lohnsteuerausgleich wird auf folgende Art und Weise durchgeführt:
- Jahreslohnzettel aus dem Vorjahr liegt dem Finanzamt vor
- Rückerstattungen bzw. Nachzahlungen schnell und einfach online ausrechnen
- Formular entweder direkt beim Finanzamt ausfüllen oder bequem von zu Hause aus und online einreichen
- Geld wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und der Antrag vollständig ausgefüllt wurde an das Beitragskonto ausbezahlt bzw. auch nachbezahlt
Für Freiberufler und auch Selbstständige kommt die neu geschaffene antragslose Arbeitnehmerveranlagung jedoch nicht in Frage da sie aufgrund der Beschäftigung automatisch in die Pflichtveranlagung fallen und somit von der automatischen Berechnung ausgenommen werden. Sie müssen wie gehabt die Einkommenssteuererklärung jährlich beim Finanzamt einreichen.
Steuererklärungen in Österreich
Es ist in Österreich so geregelt, dass die Einkommenssteuererklärung von jedem Freiberufler bzw. auch von jedem Selbstständigen ohne Aufforderung jedes Jahr beim Finanzamt abgegeben werden muss. Zusätzlich müssen auch abweichend von diesen Personengruppen alle Arbeitnehmer und auch Arbeiter eine Steuererklärung einreichen, wenn sie persönlich vom Finanzamt dahingehend aufgefordert werden.
Geld zurück und Steuer Sparen – Lohnsteuerausgleich für Dienstnehmer
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich ein Lohnsteuerausgleich in fast allen Fällen lohnt, denn in den meisten Fällen gibt es ein paar Euro im Zuge des Lohnsteuerausgleiches zurück.
Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung
Die Pflichtveranlagung besagt, dass man als Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen sobald mehrere Bezüge aus dem Vorjahr vorliegen. In der Praxis bedeutet das, dass man in der Folge für das vergangene Arbeitsjahr einen Lohnsteuerausgleich mittels Pflichtantrag durchführen muss.
Die Antragsveranlagung ist im Gegensatz zur Pflichtveranlagung ist eine rein freiwillige Sache. Man kann somit als Dienstnehmer selbstständig entscheiden, ob man einen Lohnsteuerausgleich beim Finanzamt durchführen will oder nicht. Es besteht keine Verpflichtung einen Lohnsteuerausgleich für das vergangene Jahr zu machen.
Es ist jedoch sehr ratsam vorab einen Test-Antrag online durchzuführen, um vorab eine Berechnung zu erhalten ob und wie viel Geld zurückbezahlt wird bzw. ob eventuell eine Nachzahlung für das vergangene Jahr fällig wird. Sollte sich in der Berechnung eine etwaige Nachzahlung ergeben so ist es ratsam für das gewählt Jahr auf eine automatische Durchführung des Lohnsteuerausgleichs zu verzichten denn so spart man sich auf diese Art und Weise Geld beim zuständigen Finanzamt.
Steuerausgleich rasch durchführen
Grundsätzlich hat man fünf Jahre Zeit einen Steuerausgleich für das vergangene Jahr durchzuführen, doch sollte man die Zeit nicht übersehen denn sobald die Frist abgelaufen ist eine Antragstellung für die vergangenen Jahre nicht mehr möglich.
Die Bearbeitungsdauer beim zuständigen Finanzamt kann variieren und beläuft sich oftmals auf bis zu sechs Monate, daher ist es ratsam den Lohnsteuerausgleich so früh wie möglich zu erledigen, um möglichst rasch sein Geld zu bekommen.
Für einen möglichen Ausgleich der Steuer und für eine Rückerstattung können beim Lohnsteuerausgleich Werbungskosten, Sonderausgaben sowie auch zusätzlich entstandene außergewöhnliche Belastungen angegeben und eingereicht werden. Somit wird die Steuer nicht nur minimiert, sondern man erhält auch eine Rückerstattung vom Finanzamt.
Benötigte Formulare
Für den vollständigen Lohnsteuerausgleich benötigt man grundsätzlich das Formular L1. Für etwaige weitere Absetzbeträge oder auch Zusatzbeträge benötigt man auch weitere Formulare. Diese findet man entweder direkt online oder beim zuständigen Finanzamt.
Sämtliche Formulare sind somit entweder online verfügbar oder liegen beim zuständigen Finanzamt auf:
- Arbeitnehmerveranlagung: Formular L1
- Außergewöhnliche Belastungen: Formular L1ab
- internationale Sachverhalte: Formular L1b
- Unterhaltszahlungen, Belastungen mit Kindern oder Kinderbeiträge: Formular L1k
Dauer der Arbeitnehmerveranlagung
Nachdem der Antrag online gestellt wurde bzw. die Erklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, heißt es im nächsten Schritt abwarten. Sämtliche Anträge, die beim zuständigen Finanzamt eingehen werden, alle nacheinander bearbeitet.
Somit können sich in den Monaten Jänner bis März auch dementsprechend längere Wartezeiten ansammeln da in diesen Monaten in der Praxis die meisten Anträge eingereicht werden.
Berechnung des Lohnsteuerausgleichs
Wenn man schon vor der tatsächlichen Überweisung wissen will wie viel Lohnsteuerausgleich zugestanden wird, kann man dies Online vorab berechnen lassen.
Jahreslohnzettel nicht vorhanden
Auch wenn bis zum Ende des Monats Februar noch nicht alle Jahreslohnzettel im Steuerakt vorliegen, kann man trotzdem den Lohnsteuerausgleich machen.
Dies kann in der Praxis vorkommen, wenn der Dienstgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden ist. In solchen Fällen ist dann der zuständige Masseverwalter dafür zuständige sämtliche Jahreslohnzettel zu übermitteln.
Doch wenn weder der Arbeitnehmer noch der Masseverwalter seiner Aufgabe nachkommt dann sollte man in erster Instanz beide Parteien nochmals daran erinnern die Jahreslohnzettel zu übermitteln. Wenn jedoch in weiterer Folge keine Übermittelung stattfindet so fordert in nächster Instanz das zuständige Finanzamt beide Parteien auf die Jahreslohnzettel unverzüglich zu übermitteln.
Was kann beim Lohnsteuerausgleich abgesetzt werden?
Folgende Ausgaben kann man bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:
- Mehrkindzuschlag
- Unterhaltabsetzbetrag
- Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag
- Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für etwaige mitversicherte Angehörige
- Pflichtversicherungbeiträge welche aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung anfallen
- Freibeträge für Sonderausgaben
- Freibeträge für Werbungkosten
- Freibeträge für Amtsbescheinigungen und etwaige Operfausweise
- Spenden
Rückerstattung bei Zahnspangen
Sollte aufgrund von Kieferfehlstellungen eine Zahnspange vom Kieferorthopäden verschrieben worden sein so können sämtliche Kosten bei Kindern und auch bei Erwachsenen in der Arbeitsnehmerveranlagung eingereicht werden. Solche Ausgaben fallen in die Kategorie „außergewöhnliche Belastungen“.