Die Karenz kommt immer dann zu tragen, wenn der lang ersehnte Wunsch nach einer eigenen Familie geglückt ist und es für einen Elternteile bedeutet den Job für eine Weile auf Eis zu legen.
Denn genau dann beginnt die schöne arbeitsfreie Zeit, welche jedoch eines ist, sehr aufregend und spannend. Die Zeit beginnt somit mit der Kindesgeburt und endet, je nach gewähltem Modell dann entweder nach ein paar Monate oder auch Jahre.
Karenzgeld in Österreich im Oktober 2024
Mittlerweile gibt es in Österreich eine Reihe von unterschiedlichen Karenzmodellen gibt die selbstbestimmt von dem jeweiligen betreuenden Elternteil gewählt werden können. Doch wer hat denn Anspruch auf Karenzgeld und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruch auf Karenzgeld
Sobald das neue Familienglied das Licht der Welt erblickt hat, gibt es für die Elternteile einen klar definierten Rechtsanspruch auf Karenzzeit.
Dieser Rechtsanspruch wird so eingehalten, dass monatlich ein fixer Geldbetrag abgegolten wird, um jedem Elternteil Zeit und Ruhe zu geben das neue Familienmitglied kennenzulernen. In diesem Fall gibt es unterschiedliche Modelle, welche von der Mutter oder auch vom Vater frei gewählt werden können. Aktuell gibt es in Österreich fünf unterschiedliche Modelle, die von der frisch gebackenen Familie gewählt werden können. Zwar unterscheiden sich alle Modelle von der Höhe der Leistung doch jedes Modell hat eine Faustregel, welche besagt je kürzer der gewählte Zeitraum desto höher sind die Geldleistungen während der Karenzzeit.
Allgemeine Voraussetzungen
Wie bei den meisten Geldleistungen so sind auch das Kinderbetreuungsgeld bzw. das Karenzgeld an einige wesentliche Voraussetzungen gebunden, welche von dem betreuenden Elternteil erfüllt werden müssen. Eine der Hauptvoraussetzungen ist der Bezug von Familienbeihilfe, denn wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird gibt es auch keinen Anspruch auf Karenzgeld. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass das Kind auch im selben Haushalt mit dem betreuenden Elternteil wohnen muss, denn ohne den gemeinsamen Haushalt wird kein Karenzgeld gewährt.
Antragstellung
Die Antragstellung hat mittels Antragsformular beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Grundsätzlich beantragt nur jener Elternteil das Kinderbetreuungsgeld der die Leistung auch tatsächlich beziehen wird. Sollten sich die Eltern beim Kindergeldbezug abwechseln so müssen auch in solchen Fällen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld beantragen.
Zuverdienst-Grenze zum Karenzgeld
Zwar ist es jenem Elternteil grundsätzlich gestattet neben der Karenz auch etwas dazuverdienen jedoch ist es hier besonders wichtig darauf zu achten die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Grundsätzlich greift diese Regelung nicht nur bei Müttern bzw. Vätern, sondern auch bei Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten.
Sie haben auch Anspruch auf Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld sobald bestimmte Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind. Sollte es während der Karenzphase zu einem Wechsel des betreuenden Elternteils kommen so muss dies umgehend und ohne Verzögerung gemeldet werden.
Dabei darf nicht vergessen werden die Antragstellung mindestens einen Monat vor dem tatsächlichen Karenzzeit Antritt zu machen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist zweimal während der gesamten Karenzzeit möglich. So ergeben sich in Summe über den gesamten Verlauf drei unterschiedliche Betreuungsblöcke, wobei einer dieser Blöcke eine Mindestdauer von zumindest zwei aneinander folgenden Monaten andauern muss.
Während der Schwangerschaft gibt es fünf verpflichtende Untersuchungen, welche von der Mutter eingehalten werden müssen. Diese Untersuchungen können auch nicht umgangen werden da sie im Gesetz verankert sind.
Sollten die Untersuchungen nicht wie vereinbart wahrgenommen werden so wird das Kinderbetreuungsgeld auch nicht in der vereinbarten Höhe ausbezahlt und in bestimmten Fällen wird nur die Hälfte des Geldes ausbezahlt. Wird als Karenzmodell das einkommensabhängige Karenzgeld bezogen so wird, wenn die Untersuchungen nicht eingehalten wurden, die Höhe des vereinbarten Tagsatzes um einen gewissen Prozentsatz reduziert.
Karenzgeld Varianten
Die Wahl welches Modell des Karenzgeldes in Anspruch genommen wird soll gut überlegt werden. Es gibt insgesamt vier Pauschalvarianten die unterschiedliche Länge bzw. auch eine unterschiedliche Dauer aufweisen. Doch gibt es neben den Pauschalvarianten auch ein einkommensabhängiges Modell. Es kann daher auch nur eines der fünf Modelle gewählt werden an welches der Elternteil dann auch gebunden ist.
Es ist aber dennoch möglich das Modell während der Karenzzeit abzuändern jedoch muss zumindest ein Zeitraum von rund 14 Tagen aber der allerersten Antragstellung zwingend in Anspruch genommen werden. Sollte in dieser Zeit eine neuerliche Schwangerschaft oder auch eine Pflege bzw. eine Adoption hinzukommen dann erfolgt automatisch eine Beendigung des ersten Karenzgeldanspruches.
Es besteht die Möglichkeit in einzelnen Härtefällen eine Verlängerung der Karenzzeit, um bis zu zwei Monate zu beantragen. Dies könnte beispielsweise in Betracht gezogen werden, wenn während der Karenzzeit einer der beiden Elternteile verstirbt oder für alleinerziehende Mütter bzw. Väter deren Einkünfte besonders niedrig sind.
Pauschalvariante 12 + 2
Diese Art der Pauschalvariante ist die kürzeste aller Karenzmodelle. Bei „12+2“ besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zum vollenden 12. Lebensmonates des Kindes wobei das Karenzgeld tatsächlich bis zum 13 Lebensmonat ausbezahlt wird wenn auch beide Elternteile den Anspruch auf den Bezug haben.
Die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes beläuft sich bei diesem Modell auf 33,00 Euro täglich. Sollte es eine Mehrlingsgeburt gewesen sein, so erhöht sich der tägliche Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld um 16,50 Euro.
Pauschalvariante 15+3
Wenn dieses Modell des Kinderbetreuungsgeldes gewählt wird, hat der betreuende Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonat. Wenn beide Elternteile Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben so verlängert sich der Anspruch bis zum vollenden 18. Lebensmonat.
Höhe des Karenzgeldes
Grundsätzlich wird von einer Höhe von 26,00 Euro täglich ausgegangen. Der Anspruch erhöht sich bei einem Mehrlingskind-Zuschlag um rund 13,30 Euro täglich. Wird als Karenzzeit das Modell 20+4 gewählt so besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zum erreichten 20. Lebensmonat.
Haben beide betreuende Eltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld so verlängert sich der Anspruch sogar bis zum vollenden 24. Lebensmonat. Durch die lange Bezugsdauer verringert sich der tägliche Anspruch auf 20,80 Euro täglich und erhöht sich bei einem Mehrlingskind-Zuschlag nochmals um 10,40 Euro.
Bezugsdauer für Karenzgeld
Die längste Pauschalvariante beläuft sich mit 30+6. Hierbei hat der betreuende Elternteil den Luxus einen Anspruch von Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 30. Lebensjahr zu beziehen. Haben wiederum beide Elternteile Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und wird es auch von beiden bezogen so verlängert sich der Anspruch bis zum vollendeten 36. Lebensjahr des Kindes.
Diese Pauschale ist unter allen Varianten die längste aber auch finanziell geringste denn den Antragstellern steht lediglich ein Betrag von 14,53 Euro täglich zu. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes erhöht sich bei Mehrlingskind-Zuschlag um 7,27 Euro täglich.
Das einkommensabhängige Modell ist auf eine Dauer von 12 Monate begrenzt wobei die Dauer bis zum vollenden 14. Lebensmonat ausgeweitet wird sofern beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen. Bei dieser Art des Karenzgeldes werden rund 80% des letzten Einkommens ausbezahlt, jedoch beläuft sich die Auszahlung auf maximal 66 Euro täglich.
Erwerbstätigkeit neben der Karenz
Grundsätzlich ist es möglich während dem Bezug von Karenzgeld auch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass das jährliche Einkommen den Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht übersteigt. Besteht zum Kinderbetreuungsgeld auch eine Beihilfe so beträgt dies für die Dauer von maximal 12 Monaten 6,06 Euro täglich.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen etwaigen Mehrlingskind-Zuschlag beziehungsweise auch kein Anspruch auf eine tägliche Kinderbetreuungsgeld-Beihilfe.
Die Zuverdienstgrenze ist bei diesem Modell genauestens mit 6400 Euro geregelt. Bei allen Varianten ist eine Mindestbezugsdauer von mindestens zwei Monaten vorgesehen. Um einen rechtlichen Anspruch zu haben muss die Mutter jedoch vor der Geburt nicht zwingend erwerbstätig gewesen sein. Einzig beim einkommensabhängigen Modell ist hier eine vorherige Erwerbstätig Pflicht.
Quellen und Überblick zum Thema Karenzmodelle 2020 in Österreich
- https://www.eltern-forum.at/ratgeber-news/die-karenzmodelle-in-osterreich/
- https://www.foerderportal.at/kinderbetreuungsgeld/
- https://www.finanzer.at/karenzgeld-karenzmodelle/
- https://www.business-mamas.at/karenzmodelle/
- https://www.arbeiterkammer.at/karenz
- https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Karenz_Teilzeit/Elternkarenz_und_Elternteilzeit/