Wer sich für die Gründung einer eigenen Familie entscheidet ist sich bewusst, dass eine Familie nicht nur Liebe und Glück, sondern auch ein deutlicher finanzieller Mehraufwand bedeutet. Durch die Einführung einer rechtlich gültigen Gesetzengrundlage unterstützt der österreichische Staat die Familien dadurch indem eine Familien- bzw. Kinderbeihilfe eingeführt wurde.
Das grundlegende Ziel für die Einführung dieser sozialen Leistung ist es die zwei Faktoren Beruf und Familien zu fördern und eine finanzielle Unterstützung dahingehend zu gewährleisten. Für jede Familie steht die finanzielle Absicherung und Unterstützung immer an oberster Stelle da sie nicht nur die Lebenserhaltung an sich sichert, sondern vielmehr auch zu einer gefühlten Sicherheit beiträgt.
Grundsätzlich ist es so, dass Eltern Anspruch auf eine Auszahlung der Kinderbeihilfe im September 2024 haben. Kommt es zur Auszahlung, bleibt in diesem Fall der gesamte Gehalt der Eltern vollkommen unberücksichtigt. Dies ist bei der Zuteilung von anderen sozialen Leistungen nicht der Fall.
Die allgemeinen Voraussetzungen sind abhängig von zwei wesentlichen Faktoren:
- Der ständige und rechtmäßige Aufenthalt der gesamten Familie ist in Österreich
- Das Kind lebt gemeinsam mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt
Welchem Elternteil wird die Kinderbeihilfe gewährt?
In der Regel ist es so, dass jener Elternteil, der auch den Haushalt führt, die Kinderbeihilfe ausbezahlt bekommt. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass dies die Mutter ist, doch muss dies nicht zwingend der Fall sein. Es auch Fälle wo die Mutter zugunsten des Vaters im kompletten Ausmaß auf den Bezug der Kinderbeihilfe verzichtet.
Die Kinderbeihilfe wird solange ausbezahlt bis das Kind die Volljährigkeit, sprich das 18. Lebensjahr erreicht hat. Es besteht auch seit September 2013 die Möglichkeit die Auszahlung der Kinderbeihilfe direkt an das volljährige Kind durchzuführen. Sollte das Kind eine Vollwaise sein oder kommen die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, so kann ausnahmsweise auch der Anspruch an Kinderbeihilfe direkt an das Kinder weitergegeben werden.
Auch wenn die Kinder nicht mehr zu Hause leben sollten und die Elternteile trotzdem nach wie vor für den Unterhalt und die meiste Arbeit aufgenommen so besteht nach wie vor ein Anspruch auf Kinderbeihilfe.
Der Begriff Eltern
Als „Eltern“ gelten grundsätzlich im rechtlichen Sinne nicht nur die leiblichen Eltern, sondern vielmehr auch Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern und auch Stiefeltern.
Somit sind alle potenzielle Anspruchsberechtigte. Auch gibt es Fälle, in denen eine andere Person, welche mit dem Kind nicht verwandt ist, für den gesamten Unterhalt aufkommt – in solcher Situation gebührt dieser dritten Person der komplette Anspruch auf Kinderbeihilfe.
Wie hoch ist die monatliche Auszahlungshöhe?
Elternteile erhalten im Moment eine Kinderbeihilfe in Höhe von 114€. Zusätzlich erhalten die Elternteile einen Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40€.
Anspruchsberechtigt sind jeder Steuerpflichtige bzw. jede Steuerpflichtige, die bereits einen Anspruch auf Kinderbeihilfe haben und diese auch tatsächlich beziehen.
Kinder in einem Alter von ein bis 3 Jahren erhalten somit 114 Euro monatlich.
Die nächste Altersgruppe befindet sich zwischen drei und 10 Jahren, hier erhalten die Kinder in Österreich eine Kinderbeihilfe von 121,90 monatlich. Sobald das zehnte Lebensjahr erreicht wurde steht den Kindern ein Betrag von 141,50 Euro zu und all jenen, die über das 19 Lebensjahr hinaus sind gebührt ein monatlicher Auszahlungsbetrag von rund 165,10 Euro.
Sollten sich im Familienhaushalt mehrere Kinder befinden so erhöht sich die Kinderbertreuung wie folgt:
- ab 2 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 7,10 Euro pro Kind
- ab 3 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 17,40 Euro pro Kind
- ab 4 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 26,50 Euro pro Kind
- ab 5 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 32 Euro pro Kind
- ab 6 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 35,70 Euro pro Kind
- ab 7 Kinder gebührt eine zusätzliche Kinderbeihilfe in Höhe von 52 Euro pro Kind
Zusätzlich erhalten jene Elternteile, deren Kind aufgrund einer Behinderung nur eingeschränkte Lebensqualität aufweist und auch medizinisch eine erhebliche Behinderung aufweisen einen weiteren Zuschlag von 155,90 Euro monatlich.
Sollte das Familieneinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreichen so gibt es zusätzlich für einen weiteren Mehrkindzuschlag in Höhe von 20,00 Euro für diese Familien.
Des Weiteren erhalten alle Elternteile deren Kinder zwischen 6 und 15 Jahren liegen einmal jährlich im September ein sogenanntes „Schulstartgeld“ um die Höhe der schulbedingten Ausgaben ein wenig zu unterstützen.
Voraussetzungen
- Damit man einen vollen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, darf das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zusätzlich verlängert sich der Anspruch auf Kinderfamilienbeihilfe, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, hier jedoch nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
- Sollte sich das Kind seit dem vollendeten 19. Lebensjahr aufgrund des Studiums, welches für mindestens 10 Semester ausgelegt ist, im Ausland befinden so gebührt der Anspruch auf Kinderbeihilfe bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres.
- Sollte das 18. Lebensjahr des Kindes erreicht sein und dieses bereits ein eigenes Einkommen in Höhe von 10.000 Euro jährlich aufweisen so erlischt der Anspruch auf Kinderbeihilfe nicht. Es besteht auch in solchen Fällen noch ein voller Anspruch auf die Familienbeihilfe.
- Sobald sich jedoch das Kind im Ausbildungsdienst, – Präsenz- oder Zivildienst befindet erlischt der Anspruch und es wird für die Dauer der Ausbildung keine Kinderbeihilfe mehr ausgezahlt. Der Anspruch wird wieder gewährt sobald das Ausbildung beendet ist und sich das Kind entweder in einem Studium befindet oder eine Ausbildung beginnt, längestens jedoch bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres.
Familienbeihilfe – Antrag
Der Antrag auf Familienbeihilfe muss korrekt und vollständig ausgefüllt beim örtlich zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Für die vollständige Beantragung werden zusätzlich folgende Unterlagen vom Sachbearbeiter benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder
- Meldezettel des Kindes bzw. der Kinder
- Meldezettel des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin
Zusätzlich kann es vereinzelt vorkommen, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden:
- Studienerfolgsnachweis, Studienverzögerungsnachweis bzw. Berufsausbildungsvertrag bei volljährigen Kindern
- Nachweise über den laufenden Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst
- andere Staatsbürgerschaftsnachweise (diese müssen ggf. durch die Vorlage des Reisepasses bestätigt werden)
- sollte ein Doktortitel vorliegen so muss die Promotionsurkunde vorgelegt werden
Vorteile und Nachteile
Die Vorteile der Kinderbeihilfe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- weniger finanzielle Sorgen durch monatliche Unterstützung
- verbesserte Vereinbarung von Familie und Beruf
- fixer monatlicher Betrag zur Sicherung eines adäquaten Lebensstandards
- durch die staatliche Unterstützung steigt die Tendenz, dass Elternteile in die Teilzeitarbeit wechseln und somit mehr Zeit für Kinderbetreuung übrigbleibt
- Eltern können sich aufgrund von weniger finanziellen Sorgen voll und ganz der Kinderbetreuung widmen
Die Nachteile der Kinderbeihilfe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- immens hoher bürokratischer Aufwand
- gerade in den Bereichen Studium und Erwerbstätigkeit gibt eines eine Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen welche nur schwer voneinander zu trennen und zu überblicken sind
- einer der größten Kostenfaktoren für den Staat
Wann wird die Kinderbeihilfe ausbezahlt? – Termine
Seit September 2013 erfolgt die Auszahlung der Kinderbeihilfe monatlich. Zudem gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit das Geld direkt auf das Konto des volljährigen Kindes zu überweisen – in solchen Fällen wird aber dennoch die Zustimmung und Einwilligung der Elternteile benötigt.